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(5) Einzelfälle

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Produktbezogen: Käufer von Bekleidungsstücken wenden eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit an (BGH BlPMZ 1999, 226, 227 – LION DRIVER; GRUR 1999, 241, 243 – Lions; BPatG GRUR 1998, 148, 152 – SAINT MORIS/St. Moritz). Bei Medizinprodukten ist danach zu unterscheiden, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht. Im ersteren Fall kommt es regelmäßig auf das Verständnis der verschreibenden Ärzte oder von Apothekern oder medizinischen Fachleuten (vgl zu dieser Gruppe EuGH MarkenR 2007, 210 – TRAVATAN/TRIVASTAN; EuG 23.9.2009 – T-493/07 – FAMOXIN/LANOXIN) oder Helfern (vgl hierzu OLG München GRUR-RR 2008, 6, 7 – B.T.I., bti/BPI) an, während bei letztgenannten Produkten auf den Anwender abzustellen ist (BGH GRUR 2002, 342, ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2000, 603, 604 – Ketof/ETOP; GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 587, 589 – Cefallone; WRP 1997, 742, 745 – Sermion II). Das EuG wies auch darauf hin, dass Patienten die Arzneimittel zu Hause einnähmen (EuG ABl HABM 2006, 34 – ALREX/ARTEX; abl Bender MarkenR 2006, 60, 62). Im Einzelfall kann es auch auf mit dem Produkt befasste Arzthelfer oder Großhändler ankommen (BGH GRUR 1998, 815, 817 – Nitrangin I; OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 82, 83 – ORBENIN). Nicht geringwertige Spirituosen sollen einer gesteigerten Aufmerksamkeit unterliegen, da ihre Marken als Qualitätshinweis angesehen werden (BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

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Verkehrskreisbezogen: Soweit die Waren oder Dienstleistungen speziell oder überwiegend Kindern angeboten werden, kann es auf deren Verständnis ankommen. Dies sollte entgegen der Auffassung von Ingerl/Rohnke (§ 14 Rn 479 ff) nicht nur in Fällen gelten, in denen Kinder (ggf ab einem gewissen Alter) als Käufer ohne Begleitung der Eltern auftreten, sondern bereits, wenn sie die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Die dort angenommene Korrekturmöglichkeit durch die letztendlich von den Eltern getroffene Kaufentscheidung sollte nur dann zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führen, wenn die bei Kindern etwaig bestehende Verwechslungsgefahr ausschließlich auf deren Lese-, Hör- oder Merkfähigkeit zurückzuführen ist.

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Selbst wenn die Waren oder Dienstleistungen im konkreten Einzelfall exklusiv für den Export bestimmt sind, ist die Verwechslungsgefahr ausschließlich anhand der inländischen Verkehrskreise zu prüfen, was sich iRd § 9 im Eintragungsverfahren bereits aus der Anmeldung nur für das Inland ergibt (so iE auch Ingerl/Rohnke § 14 Rn 487; Sack RIW 1995, 180).

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Internet: Streitigkeiten über Markenverletzungen im Internet sind regelmäßig erst Gegenstand eines Verletzerverfahrens, weshalb hier zunächst auf die Darstellung iRd § 14 zu verweisen ist (vgl § 14 Rn 256). Soweit sich jedoch angemeldete Marken auf eine Internetadresse (Domain) beziehen, gilt auch im Eintragungsverfahren der Grundsatz, dass Internetnutzer regelmäßig eine gesteigerte Aufmerksamkeit walten lassen, da sie sich jederzeit bewusst sind, dass es bei der Eingabe der Domain auf jedes einzelne Zeichen ankommen wird; es besteht lediglich eine begrenzte Zeichenauswahl für Domains und darüber hinaus sind sie weder regional noch branchenexklusiv nutzbar (KG GRUR-RR 2001, 181). Entspr sind hier an die Verwechslungsgefahr höhere Anforderungen zu stellen.

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