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2. Umfang (S 1)

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Die Wertpapierdefinition umfasst drei Nummern. Nach Nr 1 sind Wertpapiere solche iSv § 1 Abs 1 Depotgesetz. Hierunter fallen die folgenden Wertpapiere: Aktien (Inhaber- und Namensaktien), Kuxe, Zwischenscheine, Reichsbankanteilsscheine, Zins-Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, Inhaberschuldverschreibungen gem §§ 793 ff BGB, Orderschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, wenn auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt, Wertrechte, insbesondere Sammelschuldbuchforderungen, andere vertretbare Wertpapiere. Banknoten und Papiergeld zählen nicht dazu. Als kennzeichnend für den Wertpapierbegriff nach dem Depotgesetz wird die Vertretbarkeit angesehen, die Wertpapiere müssen austauschbar und artgleich sein und insbesondere keine ausgeprägten Individualisierungsmerkmale aufweisen.[114] Keine Wertpapiere sind daher Wechsel, Schecks, kaufmännische Orderpapiere, Schuldscheine auf Namen, Sparbücher, GmbH-Anteilsscheine, Grundschuld- oder Hypothekenbriefe.

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Gem Nr 2 zählen zu Wertpapieren auch Anteile an Wertpapiersammelbeständen oder Sammelschuldbuchforderungen. Des Weiteren sind gem Nr 3 auch Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren Wertpapiere iSd Nr 1, 2 aF.

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