Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 134
3. Zugehörigkeit von Wertpapieren zum In- oder Ausland
Оглавление102
§ 24 regelt zudem in S 2 und S 3 die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum In- oder Ausland. Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer gem der Definition in Abs 15 ausgestellt hat. Eine Sonderregelung gilt für Wertpapiere, die vor dem 9.5.1945 ausgestellt wurden. Hierfür ist maßgeblich, ob diese durch eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.1937 ausgestellt wurden. Dieses umfasst neben dem heutigen Hoheitsgebiet vor allem die Regionen Pommern, Schlesien und Ostpreußen. Dieses Datum wurde auf der Außenministerkonferenz in Moskau im Jahr 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen benannt. Auch im Londoner Protokoll von 1944 sowie auf der Potsdamer Konferenz wurde dieses Datum gewählt, um die Grenzen des deutschen Reichs vor der territorialen Ausdehnung zu bestimmen.[115] Ausländische Wertpapiere sind solche, die von einem Ausländer ausgestellt wurden. Auch hier gilt für Ausstellungsdaten vor dem 9.5.1945 die Bezugnahme auf das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937.