Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 143

I. Bedeutung

Оглавление

1

In den §§ 4–7 finden sich die Ermächtigungsgrundlagen für behördliche Eingriffe in den Außenwirtschaftsverkehr. § 4 Abs 1 und 2 führen auf, aus welchen Gründen Beschränkungen und/oder Handlungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung angeordnet werden können, während §§ 6 und 7 die Zulässigkeit von Regelungen im Einzelfall mittels Verwaltungsakt bestimmen. § 4 ist damit die zentrale Vorschrift des AWG, die den Regulierungsbehörden im Ausnahmefall Eingriffe in Vertrags- und Handlungsfreiheiten für wirtschaftliche Aktivitäten mit Auslandsbezug ermöglicht. Die Eingriffsermächtigungen des § 4 Abs 1 werden durch § 5 noch näher konkretisiert.

2

Allerdings sind der Möglichkeit von Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch nationale Regelungen enge Grenzen gesteckt, denn die Kompetenz für die Handelspolitik liegt nach Art 207 AEUV bei der Europäischen Union. Daher stellt § 4 faktisch lediglich eine Konkretisierung der Eingriffsmöglichkeiten für diejenigen Fallgestaltungen dar, bei denen Unionsrecht Öffnungsklauseln für nationale Regelungen bereithält.[1] Solche Öffnungsklauseln finden sich bspw in Art 8 und Art 22 Dual-Use-VO oder in Art 36, 346 AEUV bzw Art 10 VO (EG) 1061/2009 oder durch Art 6 ff VO (EU) 2019/452 (EU-Screening-VO). Umstritten ist, ob der Handel mit Rüstungsgütern unter die ausschließliche Regelungskompetenz der Union fällt.[2] Jedenfalls können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer nationalen Sicherheitsinteressen abweichende Regelungen treffen, wobei die Union den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum zubilligt.[3]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх