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1. Regelungszweck

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§ 4 Abs 1 Nr 1–4 bieten das notwendige Instrumentarium, um bei Bedarf auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland angemessen reagieren und den Außenwirtschaftsverkehr beschränken zu können. Die Anordnung von Beschränkungen ist nur mittels Rechtsverordnung erlaubt; Einzelheiten sind in §§ 12, 13 geregelt. Beschränkungen im Einzelfall durch Verwaltungsakte sind in den in §§ 6 und 7 genannten Fällen gestattet. Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen und Verträge) und Handlungen (Hauptfall Ausfuhr) können gem § 4 Abs 3 verboten oder Genehmigungspflichten unterworfen werden. Zudem ist die Anordnung von weitergehenden Handlungspflichten möglich. Die Definition des Begriffes Außenwirtschaftsverkehr findet sich in § 1 Abs 1 S 1. Den Vorgaben des Grundgesetzes folgend wird dort die Freiheit wirtschaftlicher Aktivitäten mit Auslandsbezug als Grundprinzip festgelegt, von dem § 4 Ausnahmen ermöglicht. Den Rechtsrahmen, innerhalb dessen staatliche Eingriffe in den Außenwirtschaftsverkehr statthaft sind, konkretisieren unter anderem die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19.1.2000“[5] sowie auch der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.[6]

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Bei Gefährdung eines der in Abs 1 und 2 genannten Rechtsgüter können Beschränkungen angeordnet werden, jedoch muss dies nicht zwingend geschehen („können“). Insoweit steht der Exekutive eine weite politische Einschätzungsprärogative zur Seite, die ihr einen breiten Raum politischen Ermessens einräumt, der auch nur in beschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterliegt.[7] Von Verfassungswegen ist dies nicht zu beanstanden.[8] Auch muss keine absolute Erfolgsaussicht für eine Maßnahme nach Abs 1 oder 2 bestehen. Erweist sich allerdings die ergriffene Maßnahme als erfolglos, so ist sie aufzuheben oder durch eine andere zu ersetzen. Für die Ausfüllung des behördlichen Ermessenspielraumes gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts. Der Handlungsspielraum von Gesetzgeber und Verwaltung verringert sich mehr und mehr, seit auf internationaler Ebene zwischenstaatliche Vereinbarungen über Rüstungs- und Exportkontrolle Platz greifen. Beispielhaft angeführt sei hier Erwägungsgrund (19) der RL 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern,[9] durch den die Mitgliedstaaten im Fall von Bestandteilen so weit wie möglich von der Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen absehen sollen, zugunsten der Anerkennung von Erklärungen der Empfänger über die Verwendung, wobei sie berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese Bestandteile in die vom Empfänger hergestellten Güter integriert werden. Die Beschränkungsmöglichkeiten des § 4 Abs 1 und 2 können einzeln oder auch im Verbund greifen. Sie gelten für Ein- wie für Ausfuhren und andere Geschäfte nach § 1 Abs 1 S 1.

Außenwirtschaftsrecht

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