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b) Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker (Abs 1 Nr 2)
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Eingriffsmöglichkeiten in den Außenwirtschaftsverkehr erlaubt Abs 1 Nr 2 zur Bewahrung des Völkerfriedens. Da die Sicherheit Deutschlands bereits durch Abs 1 Nr 1 abgedeckt wird, geht es hier also um den Frieden in anderen Gebieten der Welt. Deutschland selbst muss von solchen Unruhen nicht betroffen sein. Die Vorschrift zielt auf die Verantwortung der Bundesrepublik in Bezug auf die Bewahrung des Friedens weltweit und soll verhindern, dass wirtschaftliche Aktivitäten im Hoheits- und Wirkungsbereich sich in irgendeiner Weise negativ auf das friedliche Zusammenleben der Völker auswirken.
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Verfassungsrechtlich verankert ist dies in Art 26 Abs 1 GG, der dem völkerrechtlichen Gewaltverbot in Art 2 Nr 4 UN-Charta entspricht. Demnach wird das friedliche Zusammenleben der Völker ua durch die Vorbereitung eines Angriffskrieges gestört. Ein Angriffskrieg ist jede gewaltsame Aggression, die sich völkerrechtlich nicht rechtfertigen lässt.[14] Zur Vorbereitung zählt beispielsweise die Lieferung von Waffen.
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Die durch Art 26 Abs 1 GG untersagten Handlungen müssen jedenfalls eng ausgelegt werden und können nur solche Maßnahmen umfassen, die in tatsächlicher Hinsicht geeignet sind, einen Angriffskrieg vorzubereiten.[15] Hierunter können auch Bürgerkriege[16] fallen, sofern sie geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,[17] insbesondere wenn eine Partei auf Unterstützung von außen zurückgreift; das Gleiche gilt für sonstige Aufstände, selbst wenn die Schwelle zum Bürgerkrieg noch nicht überschritten ist. Eine Störung des friedlichen Zusammenlebens setzt nicht notwendig einen kriegerischen Akt voraus, sondern kann auch schon in dessen Androhung, Vorbereitung oder Planung sowie bei sonstiger Unterstützung (zB durch Lieferung von Waffen) liegen.[18] Derartige Maßnahmen von außen können logistischer oder finanzieller Natur sein, ebenso kann dies die Unterstützung einer Bürgerkriegspartei durch öffentliche oder private Stellen umfassen. Nicht hierunter fallen durch Privatpersonen initiierte und räumlich bzw zeitlich begrenzte Sammlungen zugunsten bewaffneter Organisationen.[19] Diese können jedoch anderweitig rechtlich unterbunden werden.
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Auch nicht-kriegerische Gewaltanwendung wie zB der Angriff auf ein Schiff oder Flugzeug kann hierzu gezählt werden.[20] Nach den Anschlägen vom 11.9.2001 wurde nach Art VII der UN-Charta am 28.9.2001 die Resolution 1372 vom UN Sicherheitsrat erlassen, welche die Mitgliedstaaten zur effektiveren Terrorbekämpfung und Zusammenarbeit verpflichtet. Damit wird einmal mehr deutlich, dass auch diese Ausprägung von Gewalt als Störung des Völkerfriedens angesehen wird.[21]