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d) Öffentliche Ordnung oder Sicherheit (Abs 1 Nr 4)
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Der bisherige Verweis auf Art 46 und 58 Abs 1 des EG-Vertrags wurde durch die AWG-Novelle durch Verweise auf die entsprechenden Vorschriften der Art 36, 52 Abs 1 und 65 Abs 1 AEUV ersetzt. In Abs 1 Nr 4 wird aus dem Katalog des Art 36 AEUV nur das Merkmal „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ übernommen. Die Begriffe haben ihren Ursprung im Polizeirecht. Sie sind eng auszulegen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung voraus. Die öffentliche Ordnung betrifft das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
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Nach stRspr des EuGH[32] müssen die entsprechenden Regelungen geeignet und in Bezug auf das Ziel verhältnismäßig sein und erfordern das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung. Hierunter kann insbesondere die Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall oder die Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung fallen, aber auch die Erhaltung von Kernkompetenzen der Rüstungsindustrie.[33] Hingegen genügt der Schutz wirtschaftspolitischer, arbeitsmarktpolitischer oder finanzieller Interessen nicht.[34] Ob Abs 1 Nr 4 diesen Anforderungen genügt, mag bezweifelt werden.[35]
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Beschränkungen sind nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Um den Vorgaben der Art 6 ff EU-Screening-VO Rechnung zu tragen, sieht der RefE zur Ersten AWG-Novelle vor, Beschränkungen auch zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anderer Mitgliedstaaten der EU vorzunehmen. Hierdurch wären auch Beschränkungen des gesamten Außenwirtschaftsverkehrs, nicht nur im Bereich der Investitionskontrolle, möglich.