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§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und auswärtigen Interessen
Оглавление(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
1. | die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, |
2. | eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, |
3. | eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, |
4. | die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten, |
4a. | die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19 März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ABl. L I 79 vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder |
5. | einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. |
(2)–(4) …