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II. Historische Entwicklung
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Vorläufer der Bestimmung sind die §§ 5–7 aF. Die §§ 6, 8 Abs 2 und 3, §§ 9 sowie 15–21 aF hatten keine Praxisrelevanz mehr; mehrheitlich sind sie seit Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht genutzt worden. Soweit in Einzelfällen von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht wurde (vgl die §§ 46 ff AWV aF), sind diese Vorschriften bereits vor der grundlegenden Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts mangels Relevanz im Zuge des Bürokratieabbaus aufgehoben worden. Zudem sind die Spielräume der EU-Mitgliedstaaten für eigene außenwirtschaftliche Beschränkungen seit Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes im Jahr 1961 kontinuierlich zurückgegangen.
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Der Regelungskomplex wurde in §§ 4 und 5 neu strukturiert und zusammengefasst und dadurch das bisherige Nebeneinander einer prinzipiellen Ermächtigung zur Anordnung und zum Ausmaß außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen durch Rechtsverordnung einerseits (§ 2 Abs 1, 3–5 aF) und dem Inhalt und Zweck der Beschränkungen andererseits (§ 5 aF) bereinigt. In § 4 Abs 1 werden die Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung der Außenhandelsfreiheit genannt. Es wurden klarere Formulierungen verwendet, ohne allerdings den Rechtsgehalt der bisherigen Bestimmungen anzutasten. Die Übersichtlichkeit wurde erheblich verbessert. Diese Beschränkungsmöglichkeiten sollen im Rahmen der bevorstehenden Ersten AWG-Novelle[4] an die VO (EU) 2019/452 (EU-Screening-VO) angepasst werden. § 4 Abs 2 und 3 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen der Außenwirtschaftsfreiheit durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können. Abs 3 legt fest, welche Mittel für derartige Beschränkungen zulässig sind und Abs 4 enthält eine gesetzliche Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Die Beschränkungsermächtigung durch Verwaltungsakt und der Erlass von Einzeleingriffen ist nunmehr in den §§ 6 und 7 geregelt. Für den Verkehr mit der Deutschen Bundesbank gilt § 10 (früher § 25 aF).
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Insbesondere die Vorschriften der §§ 4 ff müssen sich an Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union messen lassen, welche die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs garantieren und Beschränkungen nur in engen Grenzen (Art 52 iVm Art 62 AEUV) zulassen. Für den Bereich der ausländischen Direktinvestitionen sieht die EU-Screening-VO weitere Beschränkungsmöglichkeiten vor.