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XXIV. Zollgebiet der Europäischen Union (Abs 25)

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Das Zollgebiet der Europäischen Union ist als das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft iSv Art 3 ZK in der jeweils geltenden Fassung definiert. Es handelt sich bei diesem Verweis um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Zollkodexes. Der ZK ist allerdings seit den 1.5.2016 nicht mehr in Kraft, so dass dieser Verweis fehl geht. Im UZK ist jedoch das Zollgebiet der Europäischen Union in Art 4 klar bestimmt. Es bedarf daher keines weiteren Verweises auf ein Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Das hinter dem Verweis stehende Anliegen des deutschen Gesetzgebers, die Definition aus dem Zollrecht zu entnehmen, wird dann bestmöglich umgesetzt, wenn hier auf Art 4 UZK zurückgegriffen wird. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten G zur Änderung des AWG und anderer Gesetze soll diese Änderung nunmehr auch in Abs 25 nachvollzogen werden.[116] Die Wörter „Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1)“ sollen durch die Wörter „Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90, L 267 vom 30.09.2016, S. 2, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt werden. Durch diese dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des UZK wird die oa Notwendigkeit einer Auslegung gegen den genauen Wortlaut wegfallen.

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Nach Art 4 UZK gehören die Gebiete der Mitgliedstaaten der EU zum Zollgebiet. Es gelten folgende Besonderheiten:

Dänemark: Die Färöer und Grönland gehören nicht zum Zollgebiet der EU;
Deutschland: Die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen gehören nicht zum Zollgebiet der EU;
Spanien: Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der EU;
Frankreich: Nicht zum Zollgebiet der EU gehören Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Mayotte, Saint Pierre und Miquelon;
Italien: Nicht zum Zollgebiet der EU gehören Livigno und Campione d‘Italia, sowie das zum italienischen Gebiet gehöhrende Gebiet des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;
Vereinigtes Königreich: zusätzlich zum Zollgebiet der EU gehören die Kanalinseln und die Insel Man.[117]

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Am 29.3.2017 hat das Vereinigte Königreich die Absicht erklärt, aus der EU auszutreten. Dieser sog Brexit wurde mit Wirkung zum 31.1.2020 auf der Basis des Austrittsabkommens[118] vollzogen. Damit gehört das Gebiet des Vereinigten Königreichs faktisch nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Dieser Umstand ist allerdings derzeit noch nicht in Art 4 UZK nachvollzogen. Sollte Art 4 UZK entsprechend angepasst werden, gilt – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – gem Art 127 Abs 1 des Austrittsabkommens während des bis zum 31.12.2020 festgelegten, allerdings verlängerbaren, Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich das Unionsrecht. Das Unionsrecht entfaltet gem Art 127 Abs 3 diesbezüglich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten, so dass die Zugehörigkeit des Gebiets des Vereinigten Königreichs zum Zollgebiet der Union fingiert wird. Es kann dahinstehen, ob Abs 25 in einem solchen Fall auf diese Fiktion dynamisch ebenfalls verweist. Denn auch § 1 BrexitÜG[119] fingiert den Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU. Damit gilt auch im Bundesrecht – vorbehaltlich hier nicht relevanter Ausnahmen – das Vereinigte Königreich als Mitgliedsstaat der EU. Abs 25 ist daher während der Übergangsphase so zu lesen, dass das Gebiet des Vereinigten Königreichs und zusätzlich die Kanalinseln und die Isle of Man zum Zollgebiet der EU gehören. Nach dem Ende der Übergangsphase wird das Vereinigte Königreich allerdings – so der Brexit nicht revidiert wird oder nicht ein Abkommen über eine Zollunion vereinbart wird – nicht mehr zum Zollgebiet der EU iSv Abs 25 gehören. Diese Änderung hätte Auswirkungen auf eine Vielzahl von Vorgängen. Insbesondere wären Lieferungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr als Verbringungen, sondern als Ausfuhren genehmigungsbedürftig. Auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Bezug zum Vereinigten Königreich wären dann genehmigungspflichtig.[120]

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Zusätzlich gehören zum Zollgebiet der EU auch das Fürstentum Monaco und das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia. Sonstige Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, wie Andorra, San Marino, Lichtenstein oder der Vatikan, gehören nicht zum Zollgebiet der EU. Gleiches gilt für die Türkei.[121]

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