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c) Störung der auswärtigen Beziehungen (Abs 1 Nr 3)
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Die auswärtigen Beziehungen Deutschlands, in Abs 1 Nr 3 als Schutzgut angelegt, haben einen eigenständigen Stellenwert neben Abs 1 Nr 1 und Nr 2. Die Vorschrift kommt zB dann zur Geltung, wenn im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Drittstaaten eines der beteiligten Länder durch seine Außenhandelsbeziehungen mit Deutschland begünstigt wird oder einer der bei der Auseinandersetzung beteiligten Staaten aufgrund seiner Beziehungen zu Deutschland Sanktionen gegen den anderen beteiligten Staat erwartet.
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Auswärtige Beziehungen sind die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen, die es der Bundesrepublik ermöglichen, ihre Interessen diesen gegenüber wahrzunehmen.[22] Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn die Bundesrepublik durch Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht wird, die es ihr erschwert oder gar unmöglich macht, ihre Interessen im internationalen Verkehr wahrzunehmen.[23] Beispielhaft genannt seien der Rückruf eines Botschafters, Verurteilungen durch internationale Gremien, diplomatische Beschwerden, Negativ-Kampagnen führender Medien bis hin zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen.[24] Zwar steht dem Verordnungsgeber hierbei eine gewisse Entscheidungsprärogative zu, jedoch muss eine erhebliche Störung tatsächlich zu erwarten sein; es darf sich nicht um eine theoretische Möglichkeit handeln. Dabei gilt, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.[25] Da die Komplexität der auswärtigen Beziehungen keine exakte Grenzziehung erlaubt, ist der zuweilen geäußerten Kritik an Art 80 Abs 1 S 2 GG, die Vorschrift sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt,[26] nicht zuzustimmen.[27] Die Rechtsprechung ist dem ohnehin nie gefolgt.[28] Voraussetzung einer Einschränkung ist dabei jedoch, dass die Störung auswärtiger Beziehungen erheblich ist. Zwar erkennt die Rechtsprechung auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit eine Entscheidungsprärogative der Verwaltung an,[29] daran kann es aber fehlen, wenn wesentliche Verbündete eine vergleichbare Beschränkung nicht vornehmen.[30]
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Über § 4 Abs 1 Nr 3 werden insbesondere die Achtung der Menschenrechte als weiteres Kriterium erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in zahlreichen internationalen Abkommen, etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948, zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Überdies ist sie durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 zu den gemeinsamen Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter[31] verpflichtet, die Achtung der Menschenrechte durch das Endbestimmungsland bei jeder Entscheidung über die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu berücksichtigen. Diese Bindungen gelten nicht nur für den Erlass von Beschränkungen auf nationaler Ebene, sondern sind gem Art 12 Abs 1 Buchst c Dual-Use VO auch bei der Entscheidung über eine Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu berücksichtigen.