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a) Wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland (Abs 1 Nr 1)

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Abs 1 Nr 1, der den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen Deutschlands in den Fokus stellt, dient einem Rechtsgut, das der Freiheit der am Außenwirtschaftsverkehr Beteiligten übergeordnet ist. Bis 2004 war im AWG in diesem Zusammenhang nur von der „äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ die Rede. Vergleichbare Regelungen finden sich in Art 36 und 346 AEUV, Art XXI GATT und in Art 51 UN-Charta[10] sowie in einigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts wie § 117 oder § 150 GWB. Die Änderung des AWG im Jahr 2004, mit der der Begriff „Sicherheit“ durch den Begriff „wesentliche Sicherheitsinteressen“ ersetzt wurde, verfolgte nach der Gesetzesbegründung[11] das Ziel, den Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen, die im Rüstungsbereich oder im Bereich des Schutzes sensitiver staatlicher Informationen durch Verschlüsselung tätig sind, an gebietsfremde Erwerber unter Genehmigungsvorbehalt stellen zu können. Sicherheitsinteressen können sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit (zB zum Schutz vor Bürgerkrieg oder Unruhen) umfassen.

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Wesentlich ist alles, was den Kernbereich deutscher Sicherheitsinteressen berührt, wozu insbesondere die strategischen Partnerschaften der Bundesregierung im Rahmen von EU, NATO und anderen internationalen Organisationen gehören. In den vergangenen Jahren lag der Fokus auf der Abwehr neuerer Bedrohungen, wie die Entstehung und Vorgehensweise von „Schurkenstaaten“ und terroristisch agierenden Vereinigungen oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, aber auch der Armutsbekämpfung oder der Planung übergreifender Hilfsleistungen bei Epidemien oder Naturkatastrophen. Lauschangriffen ausländischer Nachrichtendienste auf deutsche Netze könnte etwa unter Rückgriff auf Abs 1 Nr 1 begegnet werden. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern, welche strategischen Zwecken dienen und in falschen Händen Schaden anrichten können, ist stets relevant für die öffentliche Sicherheit, weil diese Güter das Risiko bergen, gegen den Staat, der sie unter Kontrolle halten muss, zu wirken und ihn somit in seiner staatlichen Souveränität zu verletzen. So kommen beispielsweise Ausfuhrverbote für Waffen in Betracht bei Gefahr innerer Unruhen. Die militärische Versorgungssicherheit Deutschlands kann ebenfalls ein Gesichtspunkt sein bei der Auslegung des Merkmals „wesentliche Sicherheitsinteressen“.

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Bei Vorliegen „wesentlicher Sicherheitsinteressen“ kann im Übrigen nach § 10 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 3SatDSiG (Satellitendatensicherheitsgesetz) der Erwerb von Unternehmen, die hochwertige Erdfernerkundungssysteme betreiben, oder der Beteiligung hieran beschränkt werden. Wenngleich von identischer Bedeutung, sind die Vorschriften des SatDSiG dennoch als lex specialis gegenüber § 4 Abs 1 Nr 1 anzusehen und geniessen Vorrang. Durch Art 2 der Ersten AWG-Novelle soll jedoch § 10 Abs 1 SatDSiG aufgehoben werden, so dass auch für diesen Bereich die allgemeinen Vorschriften der Investitionskontrolle Geltung bekommen sollen.

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Die Definition von „zu gewährleisten“ sieht vor, bereits bei der drohenden Möglichkeit der Störung Beschränkungen anzuordnen. Die Störung muss realistisch sein, braucht aber nicht unmittelbar bevorzustehen.[12] Da es bei den wesentlichen Sicherheitsinteressen um die Grundvoraussetzung staatlicher Existenz geht, wird sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit umfasst. Diese Sicherheit wäre nach außen bei einem drohenden Krieg und im Innern bei einem drohenden Bürgerkrieg gefährdet.[13]

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