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f) Deckung lebenswichtigen Bedarfs (Abs 1 Nr 5)

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§ 4 Abs 1 Nr 5 ersetzt § 8 Abs 1 aF. Auch hier fand eine Anpassung an das Europarecht statt. Bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdung soll nun in Notzeiten oder bei medizinischen Notlagen die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigem Bedarf sichergestellt werden,[36] um die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. Eine derartige Notlage kann insbesondere bei Verknappung von bzw erhöhtem Bedarf an wichtigen medizinischen Gütern bei Epidemien oder Pandemien auftreten, wie zB bei medizinischer Schutzausrüstung zur Bekämpfung des Coronavirus.[37]

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Dies erlaubt Beschränkungen sowohl bei der Ausfuhr als auch bei der Einfuhr ebendort, wo es um lebensnotwendige Bedarfe geht. Ausfuhrrechtlich müssen die Regelungen in Einklang mit Art 36 AEUV sowie der VO (EU) 2015/479 (gemeinsame Ausfuhr) stehen; das ist der Fall, wenn sie die Vorgaben des Art 10 dieser VO (Ausfuhrbeschränkungen in Drittländer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen) einhalten. Bzgl möglicher Einfuhren findet sich eine vergleichbare Vorschrift in Art 17 Abs 2 Buchst a VO (EU) Nr 2015/775. Da die Regelungskompetenz insoweit bei der EU liegt, ist eine Beschränkung nur dann und nur in dem Umfang zulässig als dies mit Art 36 AEUV in Einklang steht und dies weder zu einer Diskriminierung noch zu einer Beschränkung des Handels mit den Mitgliedstaaten führt.[38]

Außenwirtschaftsrecht

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