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4. Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Abs 2 Nr 4)

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Abs 2 Nr 4 erlaubt Beschränkungen, die der Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen dienen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder Völkerrechtssubjekten. Abs 2 Nr 4 sieht keine Beschränkungen auf Vereinbarungen zur Einschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs vor, so dass alle Verträge zur Regelung der politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland davon umfasst sind.[46] Erfasst werden jedoch lediglich Verträge, denen der Bundestag durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Zwischenstaatliche Verwaltungsabkommen iSv Art 59 Abs 2 S 2 GG werden damit ebenso wenig erfasst wie reine Ermächtigungsnormen, Empfehlungen oder Ratschläge.[47]

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§ 4 Abs 2 ist gegenüber den anderen Ermächtigungsgrundlagen des AWG nicht subsidiär.[48] Allerdings lässt sich ein Gleichrang der Ermächtigungsgrundlage nicht mit der unterschiedlichen Verordnungszuständigkeit nach § 12 begründen,[49] sondern im Verhältnis zu § 4 Abs 1 aus der Verwendung des Wortes „ferner“ in § 4 Abs 2 und im Übrigen aus der systematischen Stellung des Abs 2.

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