Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 162

1. Allgemeines

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Den grundgesetzlichen Vorgaben zur Einschränkungen von Grundfreiheiten folgend sind außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen stets auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Abs 4 bekräftigt den auch sonst im Verwaltungsrecht verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Beschränkungen dürfen durch Rechtsverordnung nur insoweit auferlegt werden, als sie zur Erreichung des erstrebten Zweckes erforderlich sind; zudem sind sie so zu gestalten, dass der Eingriff möglichst gering ausfällt. Dies bedeutet, dass ein Verbot nur als ultima ratio in Betracht kommt, nämlich dann, wenn bei allen denkbaren Verhaltensweisen der Schutzzweck gefährdet würde und die Unterstellung unter einen Genehmigungsvorbehalt zur Erreichung des Zwecks nicht ausreichend ist.[53] Beschränkungen sind auf bestimmte Güter, Länder oder Personen zu begrenzen und Güter bei geringer Menge oder geringem Wert gegebenenfalls von Beschränkungen auszunehmen; gleiches gilt für Güter, die für ungefährliche Verwendungszwecke eingesetzt werden sollen.[54] Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen. Dies enthält eine zeitliche als auch inhaltliche Komponente. Der Verordnungsgeber ist gehalten, fortlaufend zu prüfen, ob und inwieweit Beschränkungen weiterhin gerechtfertigt sind.[55]

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Verbote entlasten die Verwaltung zwar, sind aber gegenüber dem Genehmigungserfordernis schärfer und daher nur als ultima ratio einzusetzen, § 4 Abs 4 S 1. Stehen nur kritische Güter im Fokus, darf eine Sanktion auch nur diese und nicht unterschiedslos alle Güter betreffen (s auch Abs 4 S 2). Auch sind Beschränkungen aufzuheben, sobald der Anlass dafür weggefallen ist. Allerdings ist es unschädlich, wenn dem Verordnungsgeber ein gewisser Beobachtungszeitraum zugestanden wird.

Außenwirtschaftsrecht

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