Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 156

1. Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen (Abs 2 Nr 1)

Оглавление

27

Nach Abs 2 Nr 1 können Beschränkungen angeordnet werden, um Beschlüsse des Rats der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen. EU-Verordnungen fallen nicht hierunter, da diese unmittelbar Anwendung finden.

28

Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen außerhalb von Verordnungen können auf zweierlei Rechtsgrundlagen gestützt sein: Rechtsgrundlage für die Verhängung von Wirtschafts- und Finanzsanktionen (als „restriktive Maßnahmen“ bezeichnet) gegen Staaten und natürliche oder juristische Personen ist Art 215 AEUV. Zunächst muss im Rahmen des GASP ein einstimmiger Beschluss nach Art 28 EUV hinsichtlich des Ob einer außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktion getroffen werden, erst danach kann der Rat eine spezifische Embargoverordnung erlassen.[40] Soll aus politischen Gründen der Kapital- und Zahlungsverkehr durch sog Smart Sanctions oder Targeted Sanctions eingeschränkt werden, ist Rechtsgrundlage hierfür Art 75 AEUV, bei dem ebenfalls in einem zweistufigen Verfahren das Europäische Parlament und der Rat über das Ob einer Sanktionsmaßnahme befinden und bejahendenfalls der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Umsetzung entscheidet.[41]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх