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b) Waffen, Munition und Rüstungsgüter (Abs 1 Nr 1)

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Der Begriff Waffen ist legaldefiniert in § 1 Abs 4 iVm Anlage 1 WaffG. Waffen sind daher Schusswaffen aber auch wesentliche Komponenten wie Schalldämpfer, Zielfernrohre oder Nachtsichtgeräte. Zu den Waffen gehören auch Elektroimpulsgeräte oder bestimmte Hieb- und Stichwaffen.[8] Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte Ladung. „Sonstige Rüstungsgüter“ meint Kriegswaffen iSd KrWaffKontrG sowie alle Güter und Geräte, die speziell für den militärischen Einsatz bestimmt sind, etwa Spezialfahrzeuge, Nachrichten- und Erkundungsmittel.[9] Die Grenze zu Nr 2 ist fließend.

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Beschränkungen oder Pflichten sind auch in Bezug auf alle Güter für die Entwicklung, Herstellung und den Einsatz der genannten Gegenstände möglich. Dies betrifft daher zB Grundstoffe, Geräte, Werkzeuge, aber auch Fertigungsunterlagen.[10] Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung oder Einsatz derartiger Waffen, Munition oder Rüstungsgüter, wenngleich eine unmittelbare Kausalbeziehung nicht zwingend bestehen muss.[11]

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Aus dem letzten HS der Nr 1 ergibt sich, dass derartige Beschränkungen nicht notwendigerweise der Durchsetzung international vereinbarter Ausfuhrkontrollen dienen müssen, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt,[12] wenngleich dies häufig der Fall sein wird.

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Für Begrenzungen außenwirtschaftsrechtlicher Aktivitäten in Zusammenhang mit Kriegswaffen braucht es keine Verordnungsermächtigung im AWG, da sich derartige Einschränkungen bereits aus dem KrWaffKontrG und dessen Verordnungsmechanismen ergeben. Das KrWaffKontrG ist, soweit sein Regelungsgegenstand reicht, lex specialis.

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