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c) Güter zur Durchführung militärischer Aktionen (Abs 1 Nr 2)
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Abs 1 Nr 2 erfasst sonstige Güter, die nicht schon unter Abs 1 Nr 1 fallen und die unabhängig von ihrer üblichen Zweckbestimmung im konkreten Fall zur Durchführung militärischer Aktionen eingesetzt werden sollen. Abs 1 Nr 2 kann insoweit auch zivile Transportmittel, Treibstoffe, Nachrichten oder Brückenbaugeräte erfassen,[13] wenn diese zum Zwecke der Gewaltanwendung im Rahmen bewaffneter Konflikte zum Einsatz kommen sollen.