Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 163
2. Wirkung auf bereits abgeschlossene Verträge
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Einen Sonderfall regelt § 4 Abs 4 S 3, nämlich Altverträge, die zum Zeitpunkt der Anordnung von außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen und Handlungspflichten bereits abgeschlossen, aber noch nicht vollständig erfüllt sind. Gemeint sind schuldrechtliche Verträge, insbesondere noch nicht erfüllte Lieferverträge, die bereits bestanden, als die Beschränkung in Kraft tritt. Hierbei soll es nicht auf den Abschluss des Vertrages an sich, sondern auf das Entstehen einer Leistungspflicht ankommen, so dass insbesondere bei Abruf- oder Rahmenverträgen auf den jeweiligen Abruf bzw Einzelvertrag abzustellen ist.[56] Hier dürfen die Sanktionen nur dann Wirkung entfalten, wenn ansonsten ihr Zweck erheblich gefährdet wäre. Maßgeblich ist bei Rechtsverordnungen der Zeitpunkt der Verkündung des Erlasses, bei Anordnungen die Bekanntgabe an den Betroffenen. Der Zeitpunkt kann indessen vom Verordnungsgeber vorverlegt werden, bspw auf den Zeitpunkt der Ankündigung des beabsichtigten Erlasses einer Einschränkung.[57] Durch diese Maßnahme kann der Betroffene sich nicht mehr auf Nichtwissen der kommenden Einschränkung berufen und sich während der Dauer der Ausarbeitung des Erlasses in „Altverträge“ flüchten.
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Ein Vertrag ist dann „berührt“, wenn er durch die Beschränkung nicht mehr erfüllt werden kann. Das ist bei einem Verbot von Anfang an der Fall, bei einem Genehmigungserfordernis erst mit der Versagung der Genehmigung. Die administrative Erschwernis des Antrags ist nicht ausreichend, um einen Vertrag an der Durchführbarkeit zu hindern. Anders liegt der Fall nur, wenn die Genehmigung zu spät kommt.
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Ist in einer Beschränkung keine explizite Aussage zu Altverträgen getroffen, so werden diese automatisch von ihr mit erfasst.[58] Die meisten EU-Rechtsakte enthalten jedoch eindeutige Regelungen hierzu.
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Beschränkungen für Altverträge stellen sog Eingriffe mit unechter Rückwirkung dar, dh sie lassen die Altverträge als solche unberührt, schränken aber die noch ausstehende Vertragserfüllung ein. Dies ist insoweit verfassungsrechtlich zulässig, soweit nicht eine für die Betroffenen unvorhersehbare Lage geschaffen wird. Zudem muss der mit der Beschränkung verfolgte Zweck schutzwürdiger sein als das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Beschränkungsfreiheit.[59]
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Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG liegt darin nicht. Im Außenwirtschaftsverkehr muss jedermann mit Eingriffen rechnen und auch Kaufleute können nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass zulässig abgeschlossene Verträge auch noch in Zukunft durchgeführt werden können.[60] Angesichts der überragenden Rechtsgüter des § 4 Abs 1 handelt es sich bei Beschränkungen um eine zulässige Inhalts- bzw Schrankenbestimmung, sofern nicht ausnahmsweise ein Sonderopfer vorliegt.[61] Infolgedessen soll bei Beschränkungen auch keine Entschädigungspflicht bestehen, auch nicht aus Billigkeitsgründen.[62]