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a) Allgemeines
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Beschränkungen und Handlungspflichten nach § 4 Abs 1 können insbesondere in Bezug auf die in den Nr 1 und 2 genannten Waffen, Munition und (Rüstungs-)Güter angeordnet werden. Der Begriff Güter ist in § 2 Abs 13 legaldefiniert und umfasst mehr als nur Gegenstände oder Sachen. Güter sind Waren, Software und Technologie, wobei es bei Technologie vor allem um Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren geht. Die Aufzählung in § 5 Abs 1 ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft (,,insbesondere“). Beschränkungen können auch für andere Güter angeordnet werden, beispielsweise Kernbrennstoffe, giftige Chemikalien oder deren Herstellungsunterlagen, Rezepturen etc.[7]