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2. Umsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Abs 2 Nr 2)
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In unmittelbar geltenden Verordnungen der EU finden sich oftmals Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen.[42] Abs 2 Nr 2 sieht deshalb Beschränkungen vor zur Umsetzung von Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten, die auf unmittelbar geltende Rechtsakte der EU zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind. Die Embargomaßnahmen selbst sind in diesem Fall bereits unmittelbar geltendes Recht und brauchen nicht nochmals in nationales Recht umgesetzt werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn in der Verordnung Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen,[43] beispielsweise Vorschriften über die bei einem Verstoß zu verhängenden Sanktionen zu erlassen.[44]