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III. Arten von Beschränkungen (Abs 3)

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Art 3 bestimmt, dass Beschränkungen im Rahmen der Abs 1 oder 2 durch Genehmigungen und Verbote erfolgen können. In der Praxis kommen Genehmigungserfordernissen die größte Bedeutung zu (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), da dies eine vorausschauende Überprüfung ermöglicht, ob ein an sich zulässiges Verhalten in bestimmten Konstellationen die Schutzziele der Abs 1 oder 2 verletzt. Gegenüber Verboten stellen Genehmigungsvorbehalte das mildere Mittel dar. Nicht jede Beeinträchtigung einer der in § 4 genannten Interessen rechtfertigt jedoch nach § 8 Abs 1 eine Versagung einer Genehmigung; vielmehr müssen diese Interessen in erheblichem Maße gefährdet sein.[50]

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„Verbote“ sind absolut wirkende Beschränkungen, die keine Ausnahme zulassen. Selbstverständlich können sie aber so gestaltet werden, dass bestimmte Sachverhalte ausgenommen sind.[51] Verbote kommen zum Beispiel bei Länder- und Personen-Embargos vor. Verbote können auch so ausgestaltet sein, dass die Vornahme an sich verbotener Handlungen gestattet wird, wenn eine Gefährdung der Schutzinteressen der Abs 1 oder 2 ausgeschlossen ist (repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

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Keine Beschränkungen in diesem Sinne stellen Melde- und Unterrichtungspflichten dar, ebenso wenig zollrechtliche Beschränkungen.

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Mit den Beschränkungen können unerwünschte Aktivitäten oder Marktergebnisse verhindert, erwünschte aber nicht herbeigeführt werden. Das AWG erlaubt in § 4 Abs 3 nicht, Gebote zu statuieren, die eine bestimmte Handlung vorschreiben.[52] Eine Anordnung etwa, Exporte zu ermäßigten Preisen an Entwicklungsländer abzugeben, wäre zum Beispiel unzulässig. Gebote können allenfalls im Wege des Einzeleingriffs nach §§ 6, 7 angeordnet werden.

Außenwirtschaftsrecht

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