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1. Bedeutung

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§ 5 konkretisiert die Möglichkeiten der Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs nach § 4 Abs 1. Die Beschränkungsgründe haben lediglich beispielhaften Charakter[1] und stellen keine abschließende Regelung dar, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ bzw „auch“ in § 5 Abs 1–4 ergibt.

2

Die Regelung in Abs 1 Nr 1, „in internationaler Zusammenarbeit vereinbarte Ausfuhrkontrollen durchzuführen“, kann temporäre Regelungslücken bei der verspäteten Umsetzung von GASP-Vorgaben in nationales Recht oder Regelungsdifferenzen zwischen der nationalen Ausfuhrlisten und Vorgaben internationaler Regime, namentlich dem Arms Trade Treaty, schließen helfen.[2] Soweit in § 5 genannte Güter der Regelungskompetenz des Gemeinschaftsrechts unterfallen, insbesondere bei Dual-Use-Gütern, ist § 5 gemeinschaftskonform auszulegen.

3

Im Bereich der Investitionskontrolle werden die Regelungen der Abs 2 und 3 durch die VO (EU) 2019/452 (EU-Screening-VO)[3] flankiert. Die EU-Screening-VO enthält selbst zwar keinen eigenen Prüfmechanismus, sondern lässt die Prüfungskompetenz der Mitgliedstaaten unberührt, sieht aber eine Kooperation und einen weitgehenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Kommission vor.

Außenwirtschaftsrecht

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