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2. Historische Entwicklung

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§ 5 Abs 1 entspricht inhaltlich der Regelung in § 7 Abs 2 Nr 1–3 aF. Durch die AWG-Novelle wurden lediglich die Begrifflichkeiten angepasst. Die Vorschrift des § 7 Abs 2 Nr 4 aF über bestimmte gewerbliche Schutzrechte und Erfindungen wurde mangels Praxisrelevanz aufgehoben.[4] Der im Jahr 2009 eingeführte § 7 Abs 2 Nr 6 aF wurde als § 5 Abs 2 übernommen. § 5 Abs 3 entspricht § 7 Abs 2 Nr 5 aF und dient dem Schutz der Sicherheitsinteressen Deutschlands durch Kernkompetenzen der Rüstungsindustrie. § 5 Abs 4 fasst § 7 Abs 1 und 2 und § 8 Abs 1 aF zusammen.[5] § 5 Abs 5 entspricht der bisherigen Reglung des § 7 Abs 3 aF. Durch die Erste AWG-Novelle[6] ist beabsichtigt, § 5 an die Beschränkungskriterien der VO (EU) 2019/452 (EU-Screening-VO) anzupassen und die Gefährdungskriterien, die zu einer Untersagung oder Beschränkung führen können, abzusenken.

Außenwirtschaftsrecht

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