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II. Weitere Beschränkungen (Abs 2)

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§ 4 Abs 2 ermöglicht es, Verpflichtungen, die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen enthalten sind und in Deutschland nicht unmittelbar gelten, durch Rechtsverordnung in nationales Recht umzusetzen. Obgleich materiellrechtlich keine Änderungen zu § 5 aF einhergegangen sind, wurde durch die Differenzierung zwischen verschiedenen Rechtsakten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen.[39]

Außenwirtschaftsrecht

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