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3. Umsetzung von UN-Resolutionen (Abs 2 Nr 3)

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Abs 2 Nr 3 enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Umsetzung von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. Da die EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Handelspolitik auf die EU übertragen haben, aber lediglich die Mitgliedstaaten und nicht die EU Mitglied der Vereinten Nationen sind, besteht aus der Funktionsnachfolge in die Mitgliedschaftspflichten der Mitgliedstaaten aus der Satzung der UN, aus der Regelung von Art 351 AEUV sowie aus der Loyalitätsklausel in Art 4 Abs 3 EUV die Verpflichtung der EU zur Mitwirkung an derartigen Sanktionsmaßnahmen.[45]

Außenwirtschaftsrecht

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