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3. Beschränkungen des Erwerbs inländischer Unternehmen bei wesentlichen Sicherheitsinteressen (Abs 3)
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§ 5 Abs 3 ersetzt § 7 Abs 2 Nr 5 aF. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 5 Abs 2[16] und soll gewährleisten, dass der Erwerb von Unternehmen der Rüstungsindustrie sowie der Informations- und Kommunikationssicherheit zum Schutz von Kernkompetenzen der deutschen Wirtschaft in diesen Bereichen bewahrt und der technische Vorsprung Deutschlands gesichert werden kann.[17] In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass durch den Erwerb sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge konkret gefährdet sind. Unerheblich ist es hingegen, ob der Erwerb durch Unionsangehörige oder Unionsfremde erfolgt, sofern der Erwerber nur Ausländer ist.
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Abs 3 Nr 1 betrifft Unternehmen, die Kriegswaffen iSd KrWaffKontrG oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln. Unter dem Begriff „Rüstungsgüter“ können alle Güter mit spezifisch militärischer Zwecksetzung fallen.[18]
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Die Erste AWG-Novelle sieht eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs vor. Künftig sollen nach Abs 3 S 1 Nr 1 auch solche Unternehmen erfasst werden, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter modifizieren oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Unternehmen die Güter selbst hergestellt oder entwickelt haben oder ob diese durch andere in- oder ausländische Unternehmen hergestellt oder entwickelt wurden.
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Modifizieren umfasst jede Be- oder Verarbeitung von Gütern. Da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ausreicht, kommt es weder den qualitativen noch den quantitativen Umfang der Veränderung an; auch ganz geringfügige Änderungen reichen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt lehnt sich an die Begrifflichkeit des § 2 Abs 2 KrWaffKontrG an[19]. Maßgeblich ist die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne der besitzrechtlichen Vorschriften der §§ 854 Abs 1, 856 Abs 1 BGB, dh der unmittelbare Eigen- oder Fremdbesitz, nicht hingegen der bloß mittelbare Besitz.[20] Zudem soll es künftig auch ausreichen, wenn ein Unternehmen Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter in der Vergangenheit hergestellt, entwickelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt an ihnen innehatte, sofern es noch über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen Gütern zugrundeliegenden Technologie verfügt. Dies ist bspw dann der Fall, wenn noch Mitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen vorhanden sind oder das Unternehmen über entsprechende Unterlagen und Dokumente verfügt.
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Abs 3 Nr 2 betrifft Unternehmen der Informations- und Kommunikationssicherheitsbranche, die Produkte mit IT-Sicherheitsfunktion zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen iSd Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder wesentliche Komponenten für derartige Produkte gegenwärtig herstellen oder in der Vergangenheit hergestellt haben, aber noch über Technologie verfügen. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktion sind solche, die IT-gestützte Sicherheitsvorkehrungen wie Kryptotechnik, Ent- und Verschlüsselung, Abstrahlsicherheit oder ähnliches verwenden, vorausgesetzt, das Gesamtprodukt ist mit Wissen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 3 Abs 1 Nr 7 BSIG zugelassen worden.[21] Die Erste AWG-Novelle nimmt in Abs 3 Nr 2 zwei Klarstellungen vor. Durch die Einfügung des Wortes „und“ anstelle von „wenn“ im letzten Halbsatz wird deutlich gemacht, dass die Zulassung durch das Bundesamt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist.[22] Zudem wird das Wort „Gesamtprodukt“ durch „Produkt“ ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt.
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In Nr 2 des Absatzes wird die Formulierung der gegenwärtigen Entwicklung auf diesem Sektor angepasst. Der mittlerweile nicht mehr gebräuchliche Begriff „Kryptosysteme“ lautet nun „Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen“ und schließt auch für diese Sicherheitsfunktionen wesentliche Komponenten mit ein.