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1. Voraussetzungen für Einzeleingriffe (Abs 1)

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Einzeleingriffe dürfen nach Abs 1 nur dann angeordnet werden, wenn im Einzelfall eine Gefahr für eines der in § 4 Abs 1 oder Abs 2 genannten Rechtsgüter besteht, insbesondere für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, der auswärtigen Beziehungen oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Erforderlich ist eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die geschützten Interessen.[6] Eine nur mögliche oder erst künftig zu erwartende Gefahr rechtfertigt einen Einzeleingriff nicht. § 6 findet nur dann Anwendung, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt, die derart eilbedürftig ist, dass die Anordnung eines Verbots oder Gebots durch Rechtsverordnung nach § 4 nicht in Betracht kommt. Der Ausnahmecharakter des Einzeleingriffs ergibt sich schon daraus, dass er nach Abs 2 nach Ablauf von sechs Monaten außer Kraft tritt, sofern keine generelle Regelung durch Rechtsverordnung getroffen wird. Kein Raum für die Anwendung von § 6 besteht dann, wenn ein bestimmtes Verhalten ohnehin schon nach den Vorschriften des AWG bzw. der AWV oder nach Normen des Gemeinschaftsrechts untersagt ist und lediglich der Vollzug bestehender Gesetze erreicht werden soll.[7] Dies kann nur mithilfe des allgemeinen vewaltungsrechtlichen Instrumentariums geschehen. § 6 findet nur dort Anwendung, wo die im Raum stehende Handlung oder das Rechtsgeschäft ohne den Einzeleingriff genehmigungsfrei durchgeführt werden dürfte. Bestehen bereits Beschränkungen, sind deren Voraussetzungen aber im Einzelfall nicht erfüllt, darf nicht auf § 6 zurückgegriffen werden, da anderenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm beliebig umgangen werden könnten.[8]

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