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5. Deutsche im Ausland (Abs 5)
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Abs 5 entspricht § 7 Abs 3 aF. Hinter der Anwendbarkeit des Abs 1 auf Deutsche im Ausland steht der Gedanke, dass proliferationskritische Aktivitäten dieses Personenkreises der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden könnten. Die Bundesrepublik trägt Verantwortung nicht nur für Aktivitäten mit Waffen, Munition oder Rüstungsgütern oder Gütern für Entwicklung, Herstellung oder für den Einsatz von Waffen, Munition oder Rüstungsgütern im Inland. Sie hat auch Gefahren abzuwehren, die sich durch Handlungen ihrer Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsbereiches ergeben. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Handlungspflichten oder Beschränkungen erforderlich sind, um eine Verbreitung sensitiver Güter zu verhindern, wozu sich die Bundesrepublik in internationaler Zusammenarbeit mit anderen Staaten verpflichtet hat.
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Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG). Es ist unerheblich, ob auch eine weitere Staatsangehörigkeit besteht. § 5 Abs 5 bezieht sich nur auf Abs 1 mit seiner Bezugnahme auf § 4 Abs 1, so dass die anordnende Behörde den Schutz der dort aufgezählten Rechtsgüter in ihre Abwägung und Begründung der Maßnahme einzubeziehen hat. Bei der Vollziehung von Beschränkungen oder Anordnung von Handlungspflichten wird die Bundesrepublik von der Mitwirkung anderer Staaten abhängig sein, die faktischen Zugriff auf den deutschen Staatsbürger nehmen können.