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a) Art des Einzeleingriffs

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Der Einzeleingriff kann in Form einer Beschränkung oder durch Auferlegung einer Handlungspflicht geschehen. Eine Beschränkung kann in einem Verbot (zB der Vornahme einer Handlung) oder der Anordnung einer Genehmigungspflicht liegen. Durch Einzeleingriff wurde beispielsweise ein Ausfuhrverbot für medizinische Schutzausrüstung anlässlich der Corona-Pandemie angeordnet.[9] Abs 1 S 2 nennt beispielshaft („insbesondere“) zwei Arten von Einzeleingriffen, denen besonders große praktische Bedeutung zukommt, nämlich Beschränkung über

die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften sowie
die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften.

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Ein nachträglicher Widerruf, die Festlegung nachträglicher Auflagen oder eine vorläufige Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung kann hingegen nicht auf § 6 gestützt werden.[10] Derartige nachträgliche Änderungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG zulässig.[11]

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Abs 1 S 2 ist durch den Finanzausschuss eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung[12] nennt zwar als Regelungsgrund die unverzügliche Umsetzung von Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, Gruppen oder Organisationen (sog „Listungen“), die mit einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gem Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder von den Nebenorganen des Sicherheitsrates (insb Sanktionsausschüssen) auf der Grundlage solcher Resolutionen bereits beschlossen wurden. Gleichwohl dürfte dies Einzeleingriffe im Vorfeld von Finanzsanktionen, insbesondere vor einer Listung von Personen in einer Sanktionsverordnung, zur Verhinderung von Vermögenstransfers oder zum Einfrieren von Vermögenswerten bei bevorstehenden wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen[13] nicht gänzlich ausschließen.

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Daneben können auch sonstige Handlungspflichten angeordnet werden, zB Güter abzuladen oder an einen bestimmten Ort zu verbringen oder Anordnungen betreffend die Aus-, Ein- oder Durchfuhr sowie beim Transport von (noch) nicht gelisteten Gütern.[14]

Außenwirtschaftsrecht

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