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b) Rechtscharakter des Einzeleingriffs
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Die Beschränkung oder Handlungspflicht darf im Einzelfall nur durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden. Verwaltungsakte sind in § 35 VwVfG geregelt. Dabei wird zwischen einfachen Verwaltungsakten (§ 35 S 1 VwVfG) und Allgemeinverfügungen (§ 35 S 2 VwVfG) unterschieden. Der Erlass eines einfachen Verwaltungsaktes ist insbesondere dann denkbar, wenn eine konkrete außenwirtschaftsrechtliche Handlung unterbunden werden soll, ohne dass diese bereits unmittelbar durch das AWG oder die AWV verboten oder mit Genehmigungsvorbehalt versehen wäre. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an eine ganz bestimmte Sendung ins Ausland, die durch den Verwaltungsakt untersagt wird. Ungleich relevanter sind indes bestimmte Rechtsgeschäfte oder Handlungen eines größeren Kreises von handelnden Personen. In diesem Falle sind Allgemeinverfügungen iSv § 35 S 2 VwVfG das Mittel der Wahl, wenn es beispielsweise darum geht, eilbedürftige Embargoentscheidungen umzusetzen, bevor dies in einer Rechtsverordnung erfolgen könnte.[15]
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Wird eine Allgemeinverfügung erlassen, darf sie öffentlich bekannt gemacht werden (§ 41 Abs 3 S 2 VwVfG), insbesondere im Bundesanzeiger. Widerspruch oder Anfechtungsklage haben nach § 14 Abs 2 jedoch keine aufschiebende Wirkung.