Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 190
c) Zuständigkeit
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Zuständig für die Anordnung eines Einzeleingriffs ist nach § 13 Abs 2 Nr 2 lit a) ausschließlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Tatsache, dass nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist, lässt einen deutlichen Rückschluss auf den Ausnahmecharakter dieser Regelung erkennen. Entscheidend ist ferner, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsakts durch das BMWi Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen ist. Sollen Maßnahmen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist zudem das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen, eines Einvernehmens bedarf es jedoch nicht.