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4. Tatsächliche und schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft (Abs 4)

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Dieser Absatz ersetzt § 8 Abs 1 aF. Die Neufassung lässt zu, dass Beschränkungen nach § 4 Abs 1 Nr 5 bei tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdung (§ 5 Abs 4 S 2) auch auf andere als in § 5 Abs 1 genannte, dh andere als Rüstungsgüter, erstreckt werden können. Konkretisiert werden hierdurch die Anforderungen an Beschränkungen und Handlungspflichten vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art 36 AEUV. Beschränkungen können nicht nur in Bezug auf die Ausfuhr, sondern auf sämtliche Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr angeordnet werden. Grundinteressen der Gesellschaft sind insbesondere dann betroffen, wenn es um die Versorgung mit strategisch wesentlichen oder notwendigen Gütern geht.[23]

Außenwirtschaftsrecht

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