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2. Bekanntgabe (Abs 1a)
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Für Verwaltungsakte gelten die Regelungen der §§ 35 ff VwVfG iVm § 14 AWG, insbesondere können sie schriftlich oder mündlich erlassen werden (§ 37 Abs 2 VwVfG); sie sind dem Betroffenen bekannt zu geben (§ 41 Abs 1 VwVfG). Abs 1a sieht vor, dass ein Verwaltungsakt an den Betroffenen öffentlich bekannt gegeben werden darf. Die Öffentliche Bekanntgabe hat durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Insoweit enthält Abs 1a eine Sonderregelung gegenüber § 10 VwZG und ermöglicht es der zuständigen Behörde, etwaige Zustellungsschwierigkeiten leicht und einfach zu überwinden. Solche können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Zustellung an eine Vielzahl oder an im Einzelnen unbekannte Adressaten erfolgen muss oder der Adressat im Ausland ansässig ist. Die öffentliche Zustellung kann auch schon erfolgen, ohne dass der Versuch einer ordentlichen Zustellung gemacht wurde. Damit soll dem besonderen Eilbedürfnis bei Einzeleingriffen Rechnung getragen werden. Allerdings wird durch eine öffentliche Zustellung nicht sichergestellt, dass der Betroffene von dem Verwaltungsakt tatsächlich Kenntnis erlangt.