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2. Historische Entwicklung

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Die Vorschrift geht zurück auf § 2 Abs 2 aF, die durch das 7. Gesetz zur Änderung des AWG vom 28.2.1992 eingeführt wurde. Die Eingriffsermächtigung wurde aufgespalten in die Grundnorm des § 6 sowie für Eingriffe im Seeverkehr in § 7. Während § 2 Abs 2 aF lediglich Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen vorsah, erlaubt § 6 auch die Anordnung von Handlungspflichten. Die Zuständigkeit für den Erlass von Einzeleingriffen bestimmt sich nach § 13 Abs 2. Zuletzt wurde die Vorschrift durch Art 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie[5] geändert. In nicht abschließender Weise wurden die Art der zulässigen Einzeleingriffe ergänzt und vorgesehen, dass die Anordnungsdauer des Einzeleingriffs durch Verwaltungsakt abweichend von Abs 2 festgelegt werden kann.

Außenwirtschaftsrecht

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