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1. Bedeutung

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§ 6 AWG regelt den Einzeleingriff und stellt eine Verbesserung und Präzisierung der früheren Regelung in § 2 Abs 2 aF dar. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 4. Während § 4 Rechtsgrundlage für Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch den Erlass von allgemein geltenden Rechtsverordnungen ist, erlaubt § 6 Rechtsgeschäfte oder Handlungen in einem konkreten Einzelfall durch Verwaltungsakt zu beschränken oder Handlungspflichten anzuordnen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für eines der in § 4 Abs 1 genannten Rechtsgüter. Durch § 6 soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, schnell zu handeln, insbesondere wenn der Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz der in § 4 genannten Güter keine hinreichende Gefahrenabwehr erlauben würde. Es ist dabei insbesondere an Fälle zu denken, in denen der Erlass einer Rechtsverordnung schlicht zu lange dauern würde[1] oder für die Gefahrenabwehr aus sonstigen Gründen untauglich wäre.[2] Die Überschrift „Einzeleingriff“ und die Wortwahl „im Einzelfall“ in § 6 Abs 1 sowie das Verwaltungshandeln durch einen Verwaltungsakt zeigen deutlich, dass es bei § 6 um die Regelung eines konkreten Sachverhalts geht. Ein Widerspruch mit § 1 Abs 1 S 2 ist damit nicht verbunden.[3]

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Für Einzeleingriffe gegen Seeschiffe außerhalb des deutschen Küstenmeeres ist § 7 lex specialis; allerdings findet nur § 6 für Einzeleingriffe gegen Seeschiffe Anwendung, die sich im deutschen Küstenmeer bzw in Binnengewässern befinden.[4]

Außenwirtschaftsrecht

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