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3. Geltungsdauer (Abs 2)
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Nach Abs 2 ist die Anordnung in der Weise zeitlich limitiert, dass sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft tritt, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. Wird innerhalb dieser Zeitspanne die Beschränkung oder die Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung in eine allgemein gültige umgewandelt – idR durch Aufnahme von Gütern in die Abschnitt B der Ausfuhrliste oder durch Inkrafttreten einer wirtschaftlichen Embargomaßnahme – tritt der Einzeleingriff automatisch außer Kraft. Eine nochmalige Verlängerung des Einzeleingriffs ist unzulässig, da dies dem Ausnahmecharakter der Norm widersprechen würde und zudem innerhalb von 6 Monaten hinreichend Zeit für eine gesetzliche Regelung bestanden hätte; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine gänzlich neue Gefahrenlage entstanden wäre.[16] Steht schon vor Ablauf des 6 Monats-Zeitraums fest, dass eine gesetzliche Regelung nicht getroffen werden wird, ist der Einzeleingriff auch schon früher aufzuheben.[17]
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Abs 2 S 2 ermöglicht es, bei Einzeleingriffen, die durch öffentlich zugestellten Verwaltungsakt angeordnet werden, eine von Abs 2 S 1 abweichende Geltungsdauer vorzusehen. Insoweit kann die Geltungsdauer auch verlängert werden. Dies ist allerdings nicht unproblematisch, da der Behörde hierdurch Einzelfallanordnungen ermöglicht werden, die der Verordnungsgeber als allgemein gültige nicht umsetzen will. Eine Beschränkung auf die Umsetzung von bereits durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen getroffener Sanktionsentscheidungen[18] besteht nicht.