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A. Rechtsgut und Angriffsobjekt

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Die Straftatbestände über den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) sind gesetzessystematisch unter dem Titel „Straftaten gegen das Leben“ im sechzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs verankert. Das geschützte Rechtsgut des besagten Abschnitts stellt das menschliche Leben dar, wobei neben dem ungeborenen menschlichen Leben während einer Schwangerschaft, der sog. Leibesfrucht, vor allem auch das Leben bereits geborener Menschen einen strafrechtlichen Schutz erfährt.[2] Dabei wird dem bereits geborenen Menschen durch die im Strafgesetzbuch verankerten Tötungsdelikte ein deutlich weiterer Schutz zuerkannt als dem ungeborenen menschlichen Leben anhand der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch.[3] Währenddem die Tötungsdelikte für den geborenen Menschen gewissermaßen einen „strafrechtlichen Rundumschutz“ vorsehen, indem nebst der vorsätzlichen auch die fahrlässige tödliche Einwirkung auf ein Menschenleben unter Strafe gestellt wird, erfährt die Leibesfrucht lediglich einen beschränkten Lebensschutz.[4] Denn im Gegensatz zum geborenen menschlichen Leben werden lediglich vorsätzliche Beeinträchtigungen, die ein Absterben der Leibesfrucht bewirken, strafrechtlich geahndet, wohingegen fahrlässige, eine Schwangerschaft abbrechende Einwirkungen nicht von den erwähnten Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs (§§ 218 f. StGB) erfasst werden.[5] Anders als die Leibesfrucht im Mutterleib (sog. Embryo in vivo) genießt der Embryo in vitro, d.h. der extrauterine Embryo, im Strafgesetzbuch keinerlei strafrechtlichen Schutz.[6] Für sie ist ein strafrechtlicher Schutz im Embryonenschutzgesetz (ESchG) vorgesehen.[7]

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Das Angriffsobjekt eines jeden Schwangerschaftsabbruchs stellt die sog. Leibesfrucht dar.[8] Den Begriff der Leibesfrucht gilt es jedoch aus medizinischer Sicht zu konkretisieren. Im Stadium der Schwangerschaft von der Kernverschmelzung bis hin zum Abschluss der Organentwicklung, welche gegen Ende der 8. Schwangerschaftswoche erfolgt, wird die Leibesfrucht als Embryo bezeichnet.[9] Dagegen spricht man ab der 9. Schwangerschaftswoche, also dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Organentwicklung bis hin zur Geburt gemeinhin von einem Fötus.[10]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 3 Schwangerschaftsabbruch › B. Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes

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