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IV. Schutzumfang Ungeborener nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 für alle EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist, statuiert in Art. 2 Abs. 1 EuGrCh, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat. Diese Gesetzesnorm ist derjenigen von Art. 2 EMRK nachgebildet.[90] Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh erstreckt sich auf die physische Existenz eines jeden Menschen.[91] Nebst dem Schutz der menschlichen Integrität sollen dabei auch Voraussetzungen zu dessen Erhalt geschaffen werden.[92] Jedoch ist auch dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh nicht zu entnehmen, wann das menschliche Leben beginnt bzw. ob auch Ungeborenen ein Lebensrecht im Sinne der EU-Grundrechtscharta zuzugestehen ist.[93] Als Begründung für diese offene Formulierung wird einmal mehr der fehlende Konsens der EU-Mitgliedstaaten über den Beginn des menschlichen Lebens angeführt.[94] Zudem hätte die Bejahung eines Lebensrechts Ungeborener eine unionsweite Unzulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zur Folge.[95] Während der EGMR im Rahmen der Rechtsprechung zur EMRK bereits zur Frage nach dem Lebensrecht Ungeborener Stellung nehmen konnte, blieb dies dem EuGH in Bezug auf die Rechtsprechung zur EU-Grundrechtscharta bislang verwehrt.[96]

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