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V. Schutzumfang Ungeborener nach dem Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte

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Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, welcher für Deutschland am 23. März 1976 in Kraft getreten ist, statuiert wie die EMRK ein Lebensrecht. Laut Art. 6 Abs. 1 IPbpR kommt jedem Menschen ein angeborenes Recht auf Leben zu. Darüber hinaus darf niemand willkürlich seines Lebens beraubt werden. Demzufolge wird auch durch den IPbpR ein Lebensrecht garantiert. Jedoch kann dem Gesetzeswortlaut des IPbpR ebenso wie der EMRK nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt das Recht auf Leben beginnt.[97] Immerhin lässt sich aus Art. 6 Abs. 5 IPbpR, welcher die Vollstreckung der Todesstrafe bei schwangeren Frauen untersagt, ableiten, dass auch das Leben Ungeborener schützenswert ist. Daraus jedoch auf ein Lebensrecht von Embryonen und Föten zu schließen, wäre verfehlt. Ebenso ist den „travaux préparatoires“ nicht zu entnehmen, dass bei der Schaffung von Art. 6 IPbpR ein Lebensschutz des ungeborenen Lebens beabsichtigt wurde.[98] In der Vergangenheit beantragten bereits mehrere Mitgliedstaaten der UN-Menschenrechtskonvention das werdende Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IPbpR zu schützen.[99] Solche Anträge wurden aber jeweils von einer Mehrheit der Delegierten abgelehnt. Dennoch kann aufgrund dieser Verweigerung des Zugeständnisses eines absoluten, vom Zeitpunkt der Empfängnis andauernden Lebensrechts dem ungeborenen Leben nicht jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen werden.[100]

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