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2. Direkte aktive Sterbehilfe

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Anders stellt sich die Situation in Bezug auf die direkte aktive Sterbehilfe dar: Analog der herrschenden Lehrmeinung in Deutschland betrachtet die h.M. in der Schweiz eine aktive Tötung aufgrund der grundrechtlichen Höchstwertigkeit des menschlichen Lebens und der absoluten Einwilligungssperre von Art. 114 schwStGB[333] als einer Rechtfertigung nicht zugänglich.[334] Sie ist somit nach Art. 111 (vorsätzliche Tötung), Art. 113 (Totschlag) oder Art. 114 (Tötung auf Verlangen), seltener wohl nach Art. 112 schwStGB (Mord) strafbar.[335] In Anbetracht dessen, dass direkte aktive Sterbehilfehandlungen unter anderem Titel (Schmerzbekämpfung mit lebensverkürzender Wirkung, aktiven Handlungen beim Behandlungsabbruch), so etwa durch normative Umwertungen und appellatorische Argumente, als gerechtfertigt betrachtet werden und der Übergang zwischen indirekter aktiver und direkter aktiver Sterbehilfe fliessend[336] ist, vertritt ein Teil der Lehre zurecht eine Rechtfertigung der direkten aktiven Sterbehilfe in Extremfällen.[337] In Situationen unheilbarer Krankheiten im terminalen Stadium bei frei geäussertem Wunsch des Patienten nach direkter aktiver Sterbehilfe ist eine Höhergewichtung des individuellen Autonomieanspruchs gegenüber dem Lebensschutz und damit ein (über)gesetzlicher Rechtfertigungsgrund bzw. eine Straflosigkeit der direkten aktiven Sterbehilfe nach Abwägung der konkreten Umstände, bei der alternative Möglichkeiten der Palliativmedizin und -pflege gebührend zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.[338] Dies erscheint insbesondere in jenen Fällen vertretbar, welche substanziell einem Suizid gleichkommen, der aber aufgrund des körperlichen Zustands des Sterbenden nicht mehr von ihm selbst ausgeführt werden kann.[339]

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