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VI. Schutzumfang Ungeborener nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes

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In Art. 6 Abs. 1 des in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird festgehalten, dass jedem Kind ein angeborenes Recht auf Leben zukommt. Laut Art. 1 KRK gilt als Kind „jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“. Dieser Norm kann zwar das Ende, jedoch nicht der Beginn des Kindseins entnommen werden. Dabei wird die Frage, ob die Schutzrechte der UN-Kinderrechtskonvention auch Ungeborenen zuteilwerden sollen, durch Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 1 KRK bewusst offen gelassen.[101] Mit der Verwendung der Bezeichnung „Kind“ und dem Verzicht, den Beginn des Kindseins näher zu definieren, soll nämlich den einzelnen Vertragsstaaten ermöglicht werden, selbst entscheiden zu können, ob im jeweiligen nationalen Recht auch dem ungeborenen menschlichen Leben ein Lebensrecht zuerkannt werden soll.[102] Immerhin lässt Abs. 9 der Präambel der KRK den Schluss zu, dass auch das ungeborene menschliche Leben schützenswert ist, indem festgehalten wird, dass sich die Vertragsstaaten darin einig sind, dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Präambel im Gegensatz zu den einzelnen Konventionsartikeln keine die Vertragsstaaten bindende Kraft zukommt.[103]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 3 Schwangerschaftsabbruch › C. Beginn des menschlichen Lebens

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