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2 Arten von Zwangsmaßnahmen

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Jede Zwangsmaßnahme richtet sich gegen den Willen der betroffenen Person. Sie ist deshalb zunächst grundsätzlich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Selbstbestimmung, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Deshalb bedarf es einer Rechtfertigung, um in diese Rechte einzugreifen.

Der Begriff der Zwangsmaßnahme ist sehr weit. Es lassen sich drei Gruppen bilden:

1. die Unterbringung,

2. die freiheitsentziehenden Maßnahmen, worunter beispielsweise die Fixierung fällt und die

3. die Behandlung wider Willen – die ärztliche Zwangsmaßnahme.

Die Art der Maßnahme ist grundsätzlich unabhängig vom Ort der Maßnahme. Das heißt, dass Fixierungen beispielsweise sowohl im Krankenhaus, als auch in der stationären Pflegeeinrichtung denkbar sind. Dabei gibt es zwei Besonderheiten.

Eine Besonderheit gilt für Zwangsmaßnahmen bei Untergebrachten. Diese befinden sich mit der Unterbringung bereits in einer Zwangsmaßnahme. Das hat zur Folge, dass die Untergebrachten sich gegen die neue Zwangsmaßnahme nur bedingt wehren können. Deshalb gelten für Zwangsmaßnahmen bei Untergebrachten (z. B. Fixierung oder Zwangsbehandlung) abweichende und sehr strenge Genehmigungsvoraussetzungen.

Die zweite Besonderheit sind bestimmte Einrichtungen für gewisse Zwangsmaßnahmen. So findet eine Unterbringung regelmäßig in dafür vorgesehenen psychiatrischen Einrichtungen statt. Andere (unterbringungsähnliche) freiheitsentziehende Maßnahmen, wie beispielsweise die Eingrenzung des Bewegungsradius von Personen mit Demenz, sind keine Unterbringung, sondern eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme. Der Gesetzgeber hat sich für einen »engen« Unterbringungsbegriff entschieden (Müller-Engels 2020 BGB § 1906 Rn. 24).

Auf die einzelnen Besonderheiten der unterschiedlichen Zwangsmaßnahmen einerseits sowie auf die Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen andererseits wird in den entsprechenden Kapiteln eingegangen.

Mit der Reform im Jahr 2023 wird sich der Katalog der zivilrechtlichen Zwangsmaßnahmen nicht ändern. Der Wortlaut der Regelungen für Zwangsmaßnahmen ändert sich nur an wenigen Stellen. Allerdings ändert sich das Betreuungsrecht. Dies wird dann zum Teil Auswirkungen in der Praxis haben. Auf die Neuerungen wird im weiteren Verlauf des Buches an den konkreten Stellen eingegangen. Diese Stellen sind wie diese Textstelle hervorgehoben. Dies ermöglicht dem Leser die Gesetzeslage vor und nach 2023 zu vergleichen.

Zahlreiche Änderungen des Gesetzeswortlauts sind einer neuen Sichtweise auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht geschuldet. Wobei das Vormundschaftsrecht im Folgenden ausgeblendet wird, um thematisch nicht abzuschweifen. Das bisherige Recht versuchte die rechtliche Stellung des Betroffenen abzubilden und dabei zu kompensieren, dass dieser selbst keine Entscheidungen treffen konnte. Der Betroffene war derjenige, über den Entschieden wurde, nicht derjenige, der mitentscheiden konnte. Der neue Wortlaut soll die Selbstbestimmtheit des Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Damit versucht das Gesetz die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 12 UN-BRK) umzusetzen (Grziwotz ZRP 2020, 248). Damit verändert sich die »Stoßrichtung« und damit der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (BT Drs. 19/27287 S. 3, 125). Ob in der Sache damit viel gewonnen ist, ist freilich eine andere Frage. Dies soll an einem Beispiel deutlich gemacht werden. Bisher berieten der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte mit dem Arzt, was dem Patienten hilft und was in dessen Interesse und was dessen mutmaßlicher Wille sei. Im Zentrum steht folglich die Entscheidung, die für den Betroffenen vorgenommen wird. Bei der Entscheidung ist der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen. Im neuen Wortlaut steht das Interesse des Betreuten im Mittelpunkt und der Betreuer soll diesen beim Finden seiner Entscheidung unterstützten. Nur wenn der Betreute keine Entscheidung treffen kann, soll diese Entscheidung ersetzt werden. Wenn diese Entscheidung dann ersetzt werden muss, gilt wieder der mutmaßliche Wille des Betroffenen. Folglich überlegen wieder Betreuer und Arzt, worin der mutmaßliche Wille des Betreuten besteht. Somit führen sowohl der alte, als auch der neue Wortlaut zum selben Ergebnis. Lediglich der Fokus auf dem Weg ändert sich (ebenso Grziwotz ZRP 2020, 248, 251).

Zudem wurde der Gesetzestext neu strukturiert. Folglich haben die Paragraphen auch neue Ziffern erhalten. Die im Zusammenhang mit den in diesem Buch wichtigsten neuen Normen sind in der Anlage dieses Buches abgedruckt.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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