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2.3 Ärztliche Zwangsmaßnahmen
ОглавлениеEine weitere Art der Zwangsmaßnahme stellt die ärztliche Zwangsbehandlung dar.
Zwangsbehandlung ist eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme eines Arztes ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Dies ist der Fall, wenn der einwilligungsfähige Betroffene die Einwilligung verweigert, bei einem nicht einwilligungsfähigen Betroffenen die Einwilligung eines Bevollmächtigen, Betreuers oder Sorgerechtsinhabers fehlt (sofern dieser über die Maßnahme entscheiden darf (§ 1904 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in eine Notfallbehandlung nicht anzunehmen ist (Werner 2020, Zwangsbehandlung).