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2.3.2 Statistische Relevanz

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Die Zahl der genehmigten gefährlichen Heilmaßnahmen nach § 1904 BGB ist 2013 gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1922 und im Jahr 2012 nur 1712 Eingriffe pro Jahr gerichtlich genehmigt. Statistisch nicht erfasst ist, ob es sich um Genehmigungen aufgrund einer gefährlichen Behandlung oder der Beendigung bzw. Nichteinleitung lebenserhaltender Maßnahmen handelt. Die Genehmigungsquote von Anträgen nach § 1904 BGB betrug 2012 bundesweit 86,95 %. Im Jahre 2013 waren von den Genehmigungsverfahren nach § 1904 BGB 470 (= 22,19 %) nicht von den Betreuern, sondern von Bevollmächtigten initiiert worden (Deinert 2015). Derzeit ist eine leichte Abnahme auf 990 Genehmigungen in 2016 zu verzeichnen (Deinert 2018). Wie bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen, ist mit einem Anstieg in den nächsten Jahren zu rechnen.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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