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2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen

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Auch innerhalb »offener« Einrichtungen gibt es Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht weniger beschränken als eine Unterbringung. Dies sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen (BTDrs. 11/4528, S. 148). Daher bedürfen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen – im Folgenden freiheitsentziehende Maßnahmen genannt – ebenso wie eine Unterbringung – der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1906 Abs. 4 BGB.

Anstatt des Begriffs »unterbringungsähnliche Maßnahme« wird oftmals auch der Begriff »freiheitsentziehende« oder »freiheitsbeschränkende Maßnahme« verwendet (Müller-Engels 2020 BGB § 1906 Rn. 24).

Typische Fallgruppen sind die Fixierung, eine wie eine Fixierung wirkende Maßnahme oder das Ruhigstellen von Patienten mit Arzneimittel (BTDrs. 11/4528, S. 148).

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind auch bei Untergebrachten denkbar. Dabei wird deren Bewegungsfreiheit innerhalb der Unterbringungseinheit weiter beschränkt.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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