Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 16
2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen
ОглавлениеAuch innerhalb »offener« Einrichtungen gibt es Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht weniger beschränken als eine Unterbringung. Dies sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen (BTDrs. 11/4528, S. 148). Daher bedürfen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen – im Folgenden freiheitsentziehende Maßnahmen genannt – ebenso wie eine Unterbringung – der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1906 Abs. 4 BGB.
Anstatt des Begriffs »unterbringungsähnliche Maßnahme« wird oftmals auch der Begriff »freiheitsentziehende« oder »freiheitsbeschränkende Maßnahme« verwendet (Müller-Engels 2020 BGB § 1906 Rn. 24).
Typische Fallgruppen sind die Fixierung, eine wie eine Fixierung wirkende Maßnahme oder das Ruhigstellen von Patienten mit Arzneimittel (BTDrs. 11/4528, S. 148).
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind auch bei Untergebrachten denkbar. Dabei wird deren Bewegungsfreiheit innerhalb der Unterbringungseinheit weiter beschränkt.