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3 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Zwangsmaßnahmen sind erhebliche Eingriffe in die Integrität des Betroffenen. Die Rechte des Einzelnen werden in der Verfassung sowie in internationalen Regelungen geschützt. Deshalb bestehen Strafvorschriften, welche die Verletzung der Rechtsgüter pönalisieren und zivil- und öffentliche Vorgaben, die die Zulässigkeit solcher Eingriffe regeln. ( Abb. 1).


Abb. 1: Rahmenbedingungen der Fixierung: Es gibt zahlreiche internationale und vor allem nationale Vorgaben, welche bedacht werden müssen. Das Verfassungsrecht garantiert Schutzrechte. Diese werden im Strafrecht umgesetzt. Das Zivilrecht und das öffentliche Recht rechtfertigt Eingriffe, die andernfalls strafrechtlich als Straftaten zu bewerten und verfassungsrechtlich als nicht gerechtfertigte Grundrechtseingriffe gelten würden. Das Prozessrecht gestaltet die Verfahren aus.

Vorstehende rechtliche Rahmenbedingungen enthalten Vorgaben zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, wie der Schutz der Rechtsgüter durchgesetzt wird. Dies ist Aufgabe des Prozessrechts. Welches Prozessrecht zur Anwendung kommt, hängt von dem Rechtsgebiet ab, auf welcher die Zwangsmaßnahme beruht. Für die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt die Zivilprozessordnung. Diese findet beispielsweise Anwendung, wenn ein Betroffener Schadensersatz von einer Einrichtung fordert, weil an ihm eine nicht gerechtfertigte Zwangsmaßnahme durchgeführt wurde. Für die zivilrechtlichen Verfahren, bei welchen es um die Anordnung und Überprüfung von Zwangsmaßnahmen geht, greift die Zivilprozessordnung jedoch nicht. Stattdessen gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dieses verweist zwar häufig auf die Zivilprozessordung, enthält aber auch eigenständige Regelungen. Die wichtigsten werden im weiteren Verlauf dieses Buches noch angesprochen werden.

Für Maßnahmen auf Grundlage der Unterbringungsgesetze der Länder gilt das Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG) der Länder und das Verwaltungsprozessrecht (VwGO). Diese Vorschriften enthalten die »Spielregeln«, nach welchen der Schutz der Rechtsgüter durchgesetzt wird.

2023 werden sich bezüglich der Ausgestaltung der Verfahren im FamFG Details ändern. Deutlich stärker sind die Veränderungen in Bezug auf die Organisation der Betreuer. Diese wird vollständig neu gestaltet ( Kap. 4.15).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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