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3.2 Rechtliche Regelungen in der Menschenrechtskonvention
ОглавлениеDas Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen wird ebenfalls durch auf europäischer Ebene erlassene Normen der Menschenrechtskonvention geschützt. Artikel 5 Abs. 1 MRK (auszugsweise) lautet:
»(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(…)
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern,
(…)
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern,
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gang ist.(…)«
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bindet über Artikel 20 Abs. 3 GG Gerichte und Verwaltung und geht widersprechendem Bundes- und Landesrecht vor (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 2).