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3.1.10 Der Richtervorbehalt und effektiven Rechtsschutz

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Der Richtervorbehalt besagt, dass es für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen einer Entscheidung eines Richters bedarf. Für die Freiheitsentziehung ist dies sogar im Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG geregelt. Lange Zeit war umstritten, ob der Grundsatz auch für Freiheitsentziehungen gelten soll, die nicht unmittelbar durch den Staat – sondern z. B. durch ein Krankenhaus – vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1960 (BVerfG Beschl. v. 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, NJW 1960, 811) den Fall zu entscheiden, ob eine Unterbringung allein auf Veranlassung des Betreuers (damals noch Vormund) – und ohne gerichtliche Entscheidung – erfolgen darf. Aus heutiger Sicht ein unvorstellbares Ansinnen, welches das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – abgelehnt hat.

Über die Zulässigkeit und Fortdauer von Zwangsmaßnahmen hat somit stets ein Richter zu entscheiden. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in der Sicherung von Rechtsschutz und rechtlichem Gehör für den Betroffenen (Gusy 1992).

In Ergänzung bedeutet dies auch, dass der Richter zeitnah zu entscheiden hat. Zudem muss dem Betroffen die Möglichkeit einer zeitnahen Rechtsschutzmöglichkeit offenstehen, bei welcher der Fall vollständig geprüft wird (BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675, 677, Rn. 33, Schemel NJW 2020, 651). Damit die Entscheidung dann vollständig überprüfbar ist, muss diese eine umfassende Begründung enthalten. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ein Revisionsgericht in die Lage versetzen würde, die Entscheidung nachzuvollziehen. Hierzu gehört auch eine Gefährlichkeitsprognose, also eine Abwägung, weshalb damit zu rechnen ist, dass der Betroffene sich oder Dritte wieder gefährden wird (BGH, Beschl. v. 07.07.2020 – 2 StR 121/20, BeckRS 2020, 21346).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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