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3.1.6 Freiheit der Person Art. 104 GG

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Im deutschen Recht finden sich die »Habeas Corpus Garantien« aus der historischen Einleitung in Artikel 104 GG wieder. Artikel 104 GG sichert das notwendige gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ab. Diese zentrale rechtliche Regelung zur Freiheit lautet:

»(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.«

In beiden Fällen muss der Grundrechtseingriff durch ein Gesetz geregelt und im Einzelfall durch einen Richter angeordnet sein.

Artikel 104 GG nennt zwei Formen von Eingriffen in die persönliche Freiheit: die Freiheitsbeschränkung und die Freiheitsentziehung. Schutzgut ist in beiden Fällen die körperliche Bewegungsfreiheit. Der Begriff der Freiheitsentziehung ist im Sprachgebrauch zwar ein geläufiger, wird aber im Grundgesetz nicht klar erläutert. Allerdings enthält § 415 Abs. 2 FamFG, und somit eines der Gesetze, welche den Freiheitsentzug regeln soll, eine Definition der Freiheitsentziehung:

»Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.«

Das bedeutet für die Praxis:

• Eine Freiheitsentziehung geschieht gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person.

• Ist der Betroffene einverstanden, so fehlt ein verfassungsrechtlicher Grund, in Gesetzen Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Wird die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt und somit gegen Artikel 104 GG verstoßen, so kann dies durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.

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